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Steuerfrei schenken

Mache deinem Team eine Freude!

Schenke deiner Belegschaft € 186,-  steuerfrei!

Thermengutscheine für ganz Österreich als Weihnachtsgeschenk! Alle Jahre wieder stellt sich für Unternehmer und Unternehmerinnen die Frage, wie man Geschenke für ihr Personal steuerlich absetzen kann. Wie funktioniert die steuerliche Abzugsfähigkeit von Weihnachtsgeschenken?

Das Mitarbeitergeschenk: So beschenkst du deine Belegschaft richtig!

Lohnsteuer:

Der Lohnsteuer unterliegen nicht nur die Barlöhne, sondern grundsätzlich auch alle anderen geldwerten Vorteile (Sachbezüge), die eine Arbeitskraft von seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin erhält. Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme: Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind lohnsteuerfrei. Für die Lohnsteuerfreiheit ist im Einzelnen folgendes zu beachten:

Sachzuwendungen sind bis maximal € 186,- jährlich pro Arbeitskraft steuerfrei:

Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Die Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin darstellen (z.B. wegen guter Arbeitsleistung, aus Anlass des Geburtstages, der Eheschließung etc.). Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeitenden aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflügen etc.) handeln.

Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier) ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung nicht erforderlich.

Einkommensteuer:

Die Geschenke können als Betriebsausgaben (freiwilliger Sozialaufwand) geltend gemacht werden.

Umsatzsteuer:

Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Ausgenommen sind lediglich Aufmerksamkeiten. Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht ist, dass für das Geschenk ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten.

Quelle: www.wko.at

 

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